Hinweisgeberschutz

Meldestelle

Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen

Informationen über Verstöße gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften erlangt und wollen

diese melden? Dann können Sie sich an unsere interne Hinweisgeber-Meldestelle wenden:

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert

Akademiestr. 63

76133 Karlsruhe

Telefon 0721 - 2 39 84

Fax 0721 - 2 09 78

Mail: meldung-bb@kahlert-ds.de

Erreichbar ist die Meldestelle für Sie unter der angegebenen Emailadresse, telefonisch oder natürlich

auch per Post.

Rechtliche Grundlage der Meldestelle ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/

Meldung

Voraussetzung einer Meldung sind begründete Verdachtsmomente oder das Wissen über

tatsächliche oder mögliche Verstöße. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche

Konsequenzen haben.

Welche Informationen gemeldet werden können, können Sie § 2 des HinSchG entnehmen. Unter

anderem sind dies

• Verstöße, die strafbewehrt sind

• Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben,

Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer

Vertretungsorgane dient,

• sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar

geltende Rechtsakte der EU. Dazu gehören unter anderem:

• Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

• Produktsicherheit und -konformität,

• Sicherheit im Straßenverkehr,

• Umweltschutz,

• Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,

• Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,

• Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,

• Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes,• Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit

der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,

• Sicherheit in der Informationstechnik.

• Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum

Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz

in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,

• und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.

Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.

Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.

Verfahren nach der Meldung

Nach Meldung eines Verstoßes erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung.

Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift entsprechende Folgemaßnahmen.

Gegebenenfalls werden bei Ihnen weitere Informationen erfragt und/oder weitere Ermittlungen

durchgeführt.

Nähere Informationen hierzu enthält das Hinweisgeberschutzgesetz. Hier finden Sie auch

Regelungen zur Vertraulichkeit (§§8, 9 HinSchG) sowie zum Vorrang von Sicherheitsinteressen und

Verschwiegenheits-/Geheimhaltungspflichten (§ 5 HinSchG).

Repressalien müssen Sie im Falle einer Meldung nicht befürchten. Sie als hinweisgebenden Personen

sind durch das Hinweisgeberschutzgesetz davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung Nachteile

entstehen.

Vertraulichkeit

Ganz zentral ist das Vertraulichkeitsgebot: Unser interner Meldekanal ist so konzipiert, dass

die Identität der hinweisgebenden Person gewahrt wird. Ihre Identität wird nur der Meldestelle

bekannt sein. Nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung darf Ihre Identität auch anderen Personen

gegenüber offengelegt werden. Dies gilt natürlich auch für die Personen, die Gegenstand einer

Meldung sind sowie für die in der Meldung erwähnten Personen.

Datenschutz

Die Meldestelle ist befugt, Ihre personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf die Regelung des § 10 HinSchG wird hingewiesen.Externe Meldestellen

Darüber hinaus steht es Ihnen frei, sich auch direkt an die externen Meldestellen des Bundes oder

des Bundeslandes zu wenden:

Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html

Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html

Meldestelle bei dem Bundeskartellamt

https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_node.h

tml

Meldestelle der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg

https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-

oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/anonymes-hinweisgeberportal-freigeschaltet/

Für Meldungen an die Öffentlichkeit (etwa über Presse, Social Media oder sonstige Medien), gelten

die engen Voraussetzungen des § 32 HinSchG. Sie sind im Falle der Meldung eines Verstoßes an die

Öffentlichkeit nur dann durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt, wenn sie sich zuvor erfolglos

an eine externe Meldestelle gewendet haben oder Gefahr für die Allgemeinheit droht. Das

Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.