Hinweisgeberschutz
Meldestelle
Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen
Informationen über Verstöße gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften erlangt und wollen
diese melden? Dann können Sie sich an unsere interne Hinweisgeber-Meldestelle wenden:
Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert
Akademiestr. 63
76133 Karlsruhe
Telefon 0721 - 2 39 84
Fax 0721 - 2 09 78
Mail: meldung-bb@kahlert-ds.de
Erreichbar ist die Meldestelle für Sie unter der angegebenen Emailadresse, telefonisch oder natürlich
auch per Post.
Rechtliche Grundlage der Meldestelle ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/
Meldung
Voraussetzung einer Meldung sind begründete Verdachtsmomente oder das Wissen über
tatsächliche oder mögliche Verstöße. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche
Konsequenzen haben.
Welche Informationen gemeldet werden können, können Sie § 2 des HinSchG entnehmen. Unter
anderem sind dies
• Verstöße, die strafbewehrt sind
• Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben,
Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer
Vertretungsorgane dient,
• sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar
geltende Rechtsakte der EU. Dazu gehören unter anderem:
• Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
• Produktsicherheit und -konformität,
• Sicherheit im Straßenverkehr,
• Umweltschutz,
• Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
• Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
• Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
• Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes,• Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit
der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
• Sicherheit in der Informationstechnik.
• Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum
Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz
in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
• und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.
Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.
Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.
Verfahren nach der Meldung
Nach Meldung eines Verstoßes erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung.
Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift entsprechende Folgemaßnahmen.
Gegebenenfalls werden bei Ihnen weitere Informationen erfragt und/oder weitere Ermittlungen
durchgeführt.
Nähere Informationen hierzu enthält das Hinweisgeberschutzgesetz. Hier finden Sie auch
Regelungen zur Vertraulichkeit (§§8, 9 HinSchG) sowie zum Vorrang von Sicherheitsinteressen und
Verschwiegenheits-/Geheimhaltungspflichten (§ 5 HinSchG).
Repressalien müssen Sie im Falle einer Meldung nicht befürchten. Sie als hinweisgebenden Personen
sind durch das Hinweisgeberschutzgesetz davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung Nachteile
entstehen.
Vertraulichkeit
Ganz zentral ist das Vertraulichkeitsgebot: Unser interner Meldekanal ist so konzipiert, dass
die Identität der hinweisgebenden Person gewahrt wird. Ihre Identität wird nur der Meldestelle
bekannt sein. Nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung darf Ihre Identität auch anderen Personen
gegenüber offengelegt werden. Dies gilt natürlich auch für die Personen, die Gegenstand einer
Meldung sind sowie für die in der Meldung erwähnten Personen.
Datenschutz
Die Meldestelle ist befugt, Ihre personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf die Regelung des § 10 HinSchG wird hingewiesen.Externe Meldestellen
Darüber hinaus steht es Ihnen frei, sich auch direkt an die externen Meldestellen des Bundes oder
des Bundeslandes zu wenden:
Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html
Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html
Meldestelle bei dem Bundeskartellamt
https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_node.h
tml
Meldestelle der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-
oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/anonymes-hinweisgeberportal-freigeschaltet/
Für Meldungen an die Öffentlichkeit (etwa über Presse, Social Media oder sonstige Medien), gelten
die engen Voraussetzungen des § 32 HinSchG. Sie sind im Falle der Meldung eines Verstoßes an die
Öffentlichkeit nur dann durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt, wenn sie sich zuvor erfolglos
an eine externe Meldestelle gewendet haben oder Gefahr für die Allgemeinheit droht. Das
Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.